8. Vertragsrücktritt, Stornierung & Ausfall
Ersatzfotograf/in bei Ausfall durch Krankheit/Höhere Gewalt. Falls der/die Fotograf/in aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Höhere Gewalt, wie Pandemie, Umweltkatastrophen, Unwetter, unvorhersehbare Ereignisse, Todesfall, Krankheit, ...)nicht an der Hochzeit / dem unterschiebbaren Termin teilnehmen kann, wird ein nach Verfügbarkeit ein qualifizierter Ersatzfotograf gestellt. Terminzusagen von Seiten des/der Fotograf/in, beziehen sich grundsätzlich nur auf dessen Eigenleistungen. Fremdleistungen wie Laborarbeiten, Aufzieharbeiten, Kuriere, Postwege und alle Zuarbeiten die außer Hauses oder von Fremdfirmen erbracht werden, sind nicht zu vertreten und vom/von der Fotograf/in zu verantworten.
T E R M I N B A S A G E N
H O C H Z E I T E N
Stornierung durch das Brautpaar aus Gründen nicht Höherer Gewalt:
- bis 2 Wochen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen = komplette Rückerstattung der bezahlten Gebühr
- ab 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung = kein Rückerstattung der Gebühr.
Stornierung durch das Brautpaar aus Gründen Höherer Gewalt:
- bis 2 Wochen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen = komplette Rückerstattung der bezahlten Gebühr
- ab 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung = Rückerstattung der bezahlten Gebühr oder Erstattung in Form Gutscheins mit
selben Wert (nach Absprache und Fall)
Stornierung durch den/die Fotograf/in
- bis 2 Wochen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen = komplette Rückerstattung der bezahlten Gebühr
- ab 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung = komplette Rückerstattung der Gebühr oder/und Fotograf stellt einen
gleichwertigen Ersatzfotografen zur Verfügung. (nach Absprache) oder Erstattung in Form Gutscheins mit selben Wert (nach
Absprache und Fall)
G E N E R E L L E F O T O T E R M I N E
Die Absage von vereinbarten (gebuchten) Fototerminen durch den Kunden, hat spätestens 24 Stunden vor dem Fototermin zu erfolgen. Die bis dahin entstandenen Kosten (Mieten, Honorare und Auslagen für reservierte Räumlichkeiten, Requisiten, Assistenten, Stylisten, Visagisten, Modelle und weitere sind vom Kunden zu tragen. Später erfolgte und / oder nicht erfolgte Absagen, berechtigen den Fotografen zur Forderung eines Ausfallhonorars, bis zu 100 % des entfallenen voraussichtlichen Auftragswertes.
9. Nebenvereinbarungen
Es gelten die Geschäftsbedingungen des/der Fotograf/in, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Mündliche Vereinbarungen sind nicht rechts bindend.
10. Reklamationen & Nachbesserungen
Spezielle Wünsche der Kunden/Brautpaar bezüglich der Ausarbeitung der Vergrößerungen und Retusche-Wünsche, sind bei der Bestellung abzugeben. Beispielsweise: Ausschnitt, Rand, Farbe – S/W – Sepia, Retusche, Matt – Glanz, … Bei Nichtnennung von Wünschen, wird die Ausfertigung durch den Fotografen bestimmt und ist nicht Reklamationsberechtigt. Industrie- und produktionsbedingte Abweichungen von Bestellungen sind im Rahmen allgemeiner Toleranz hinzunehmen. Beispielsweise: Farbabweichung, Maße, Motivkontrast. Reklamations- und Schadensforderungen die durch Fremdfirmen entstanden sind und nicht vom/von der Fotograf/in zu beeinflussen sind, sind durch den Kunden mit den jeweiligen Firmen auszuhandeln. Reklamationen durch den/das Kunden/Brautpaar sind dem/der Fotograf/in unverzüglich und innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Fotos/Fotodaten mitzuteilen. Es ist eine generelle eine Nachtbesserungsfrist einzuräumen, die reklamierte Ware ist dem/der Fotograf/in auszuhändigen und wird entsprechend vernichtet.
11. Unternehmensform
Alle Preise Im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG ohne Berechnung von MwSt./Umsatzsteuer - Kleinunternehmerregelung
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.